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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
IM VERHÄLTNIS ZU UNTERNEHMEN (B2B)

Fassung vom 11.03.2023

1. GELTUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

1.1    Die Playful Solutions GmbH (nachfolgend „PFS“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB"). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen PFS und der Kundin / dem Kunden, selbst wenn im Angebot nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern (vorstehend und nachfolgend die Kundin/ der Kunde) anwendbar, sohin B2B.​​​

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1.2.   Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit der Kundin / dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von PFS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

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1.3.    Allfällige Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen der Kundin / des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Den AGB der Kundin / des Kunden widerspricht PFS ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB der Kundin / des Kunden durch PFS bedarf es nicht.


1.4.    Änderungen der AGB werden der Kundin / dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die Kundin / der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird die Kundin / der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. In diesen Fällen bedürfen Änderungen der AGB jedenfalls der Schriftform und beiderseitigen ausdrücklichen Zustimmung.


1.5.    Die Angebote von PFS sind, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich.


1.6.    Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von PFS schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.


1.7.    Mündliche Nebenabreden und Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn PFS diese schriftlich bestätigt und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.

 

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2.  KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ

2.1.    Hat die potentielle Kundin / der potentielle Kunde PFS vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen oder einen Pitching-Workshop zu halten, und kommt PFS dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:


2.2.    Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch PFS treten die potentielle Kundin / der potentielle Kunde und PFS in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zu Grunde.  


2.3.    Die potentielle Kundin / der potentielle Kunde anerkennt, dass PFS bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl sie/er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 


2.4.    Das Konzept oder Teile davon können, müssen jedoch nicht urheberrechtlich oder sonst sonderrechtlich geschützte Leistungen darstellen. Unabhängig der rechtlichen Qualifikation des Konzepts oder Teilen davon, ist klargestellt, dass durch die Präsentation bzw. Zur Verfügungstellung des Konzepts oder Teilen davon der potentiellen Kundin / dem potentiellen Kunden in keiner Weise wie auch immer geartete Nutzungs- oder Verwertungsrechte an diesen oder den diesen zugrundeliegenden gewerblichen Schutzrechten eingeräumt oder übertragen werden. Sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte am Konzept oder dessen Teilen (einschließlich bloßer Ideen und Lösungen oder sonstiger sonderrechtlich nicht geschützter Leistungen) sowie den diesen allenfalls zugrundeliegenden gewerblichen Schutzrechten verbleiben somit mangels einer abweichenden, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung ausschließlich und zur Gänze bei PFS. Dies gilt unabhängig davon, ob in den Konzeptunterlagen gesonderte Schutzrechtshinweise enthalten sind oder nicht.

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3.    LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN

3.1.    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot, der allfälligen Auftragsbestätigung durch PFS, dem Werkvertrag sowie allfälligen Briefingprotokollen (zusammen nachfolgend „Angebots- und Vertragsunterlagen“). Die Kundin / der Kunde hat die in den Angebotsunterlagen festgehaltene schriftliche Leistungsbeschreibung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und allfällige Änderungswünsche umgehend schriftlich geltend zu machen. Spätestens mit der Unterzeichnung des Werkvertrags oder, wenn dies auf Wunsch der Kundin / des Kunden schon davor stattfindet, mit Beginn der Leistungserbringung gilt der Umfang aus den Angebots- und Vertragsunterlagen als verbindlich. 


3.2.    Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PFS, wobei PFS nicht verpflichtet ist, geänderte Leistungswünsche anzunehmen. Das gilt auch für von der Kundin / dem Kunden gewünschte (zusätzliche) Schulungen, Erklärungen, Dokumentationen oder Versicherungen, die nicht zum vereinbarten Leistungsangebot gehören. Sind diese mit zusätzlichen, im ursprünglichen Angebot nicht angeführten Kosten verbunden, wird die Änderung von PFS wie ein zusätzlicher Auftrag behandelt. PFS wird der Kundin / dem Kunden umgehend ein Angebot über die zusätzlichen Leistungen übermitteln und diese erst nach Bestätigung durch die Kundin / den Kunden erbringen. Allfällige daraus erwachsende Verzögerungen für den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gehen zulasten der Kundin / des Kunden. 


3.3.    Innerhalb des von der Kundin / vom Kunden vorgegeben Rahmens, der sich aus den Angebots- und Vertragsunterlagen und aus weiteren Briefingprotokollen ergibt, hat PFS bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

 
3.4.    Alle individuell für die Kundin / den Kunden erstellten Leistungen von PFS (z.B. Vorentwürfe, Skizzen, Präsentationen, Modelle, etc.), für die eine Zwischenabnahme durch die Kundin / den Kunden vereinbart ist, sind von dieser / diesem binnen 14 Kalendertagen ab Eingang schriftlich freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung der Kundin / des Kunden gelten sie als genehmigt. Eine Ablehnung der Zwischenabnahme ist nur bei wesentlichen Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung möglich. Mangelt es den Ergänzungs- und/oder (Um)Änderungswünschen an erforderlichen detaillierten und begründeten Ausführungen und Angaben, so gilt dies nicht als fristgerechte Bekanntgabe von Ergänzungs- und/oder (Um)Änderungswünschen, womit nach Ablauf der vorgenannten Frist die jeweilige Leistung dennoch als von der Kundin / dem Kunden abgenommen gilt.


3.5.    Individuell für die Kundin / den Kunden erstellte Leistungen von PFS (z.B. Konzepte, Lösungen, Spiele oder Erlebnisräume), für die eine Endabnahme durch die Kundin / den Kunden vereinbart ist, sind von dieser / diesem binnen 30 Kalendertagen ab Lieferung durch PFS abzunehmen. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung der Kundin / des Kunden oder bei früherem regulärem Einsatz im Echtbetrieb gelten die Leistungen jedenfalls als abgenommen. Verweigert die Kundin / der Kunde die Abnahme ohne nähere Angabe von Gründen oder mangelt es den Ergänzungs- und/oder (Um)Änderungswünschen an erforderlichen detaillierten und begründeten Ausführungen und Angaben, so gilt dies nicht als fristgerechte Bekanntgabe von Ergänzungs- und/oder (Um)Änderungswünschen, womit nach Ablauf der vorgenannten Frist die jeweilige Leistung dennoch als abgenommen gilt.

 


3.6.    Allfällig auftretende Mängel – das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung – sind innerhalb der Frist von 14 Kalendertagen von der Kundin / dem Kunden ausreichend dokumentiert schriftlich an PFS zu melden und von PFS so rasch wie möglich zu beheben. Bei wesentlichen Mängeln – das sind solche, die einer vorläufigen Inbetriebnahme entgegenstehen – ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Eine Ablehnung der Endabnahme wegen unwesentlichen Mängeln ist ausgeschlossen. 


3.7.    Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder aus rechtlichen Gründen unmöglich bzw. unzulässig ist, ist PFS verpflichtet, dies der Kundin / dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert die Kundin / der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich bzw. zulässig wird, kann PFS die weitere Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses der Kundin / des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch diese / diesen, ist PFS berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von PFS angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind von der Kundin / dem Kunden zu ersetzen. 


3.8.    Die Kundin / der Kunde wird PFS zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Sie/Er wird PFS von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die Kundin / der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge ihrer / seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von PFS wiederholt werden müssen oder verzögert werden.


3.9.    Die Kundin / der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihr / ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige (gewerblichen) Schutzrechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind, die der Auftragserfüllung durch PFS entgegenstünden, und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Eine Haftung von PFS gegenüber der Kundin / dem Kunden im Zusammenhang mit den von der Kundin / dem Kunden für die Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellten Unterlagen ist ausgeschlossen. Wird PFS wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält die Kundin / der Kunde PFS zur Gänze schad- und klaglos; sie/er hat PFS dabei sämtliche Nachteile zu ersetzen, die PFS durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung und den Abschluss eines kaufmännisch sinnvollen Vergleichs. Die Kundin / der Kunde verpflichtet sich, PFS bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter ohne Aufwandsentschädigung zu unter-stützen und unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


3.10.    Während des aufrechten Auftragsverhältnisses wird die Kundin / der Kunde PFS alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitteilen.

 

4.    FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

4.1.    PFS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).


4.2.    Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt in der Regel im eigenen Namen, auf Wunsch der Kundin / des Kunden gegebenenfalls auch im Namen der Kundin / des Kunden. PFS wird diese Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.


4.3.    In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die der Kundin / dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat die Kundin / der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftragsverhältnisses zwischen PFS und der Kundin / dem Kunden aus wichtigem Grund.
 

5.    TERMINE

5.1.    Wenngleich PFS stets bestrebt ist, die angegebenen Liefer- oder Leistungsfristen einzuhalten, gelten diese, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart, nur als ungefähre Zielwerte und unverbindlich. 


5.2.    Verzögert sich die Lieferung/Leistung von PFS aus Gründen, die der Sphäre der Kundin / des Kunden und / oder der nicht erfüllten Mitwirkungspflicht der Kundin / des Kunden gem. Ziffer 3 zuzurechnen sind (z.B. verspätete oder unvollständige Lieferung von Informationen oder Unterlagen, die zur Erbringung der Leistung notwendig sind, verspätete Zwischenabnahmen, Verschiebung von notwendigen Briefings, nachträgliche Änderungswünsche im Leistungsumfang, Unterbrechung des Projekts, etc.), und kann PFS damit verbindlich zugesagte Termine und Fristen nicht einhalten, so übernimmt PFS keine Haftung oder Verantwortung für allfällige Konsequenzen, Schäden, Mehrkosten oder sonstige Nachteile auf Seite der Kundin / des Kunden. Umgekehrt hat die Kundin / der Kunde PFS allfällige Mehrkosten, die PFS nachweisbar wegen einer derartigen Verzögerung entstehen, zur Gänze zu ersetzen. 


5.3.    Verzögert sich die Lieferung/Leistung von PFS aus Gründen, die PFS nicht zu vertreten hat bzw. nicht der Sphäre von PFS entspringen (z.B. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren oder andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse), ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Lieferungs-/Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen (voraussichtlich) mehr als zwei Monate andauern, sind die Kundin / der Kunde und PFS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 


5.4.    Befindet sich PFS in Verzug, so kann die Kundin / der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem sie/er PFS schriftlich eine angemessene Nachfrist (die jedenfalls 14 Kalendertage beträgt und sich darüber hinaus nach der Angemessenheit im Einzelfall beurteilt) gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der Kundin / des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens PFS, wobei die Kundin / der Kunde dafür die Beweislast trägt.

 


6.    VORZEITIGE AUFLÖSUNG UND DEREN FOLGEN

6.1.    PFS ist berechtigt, den Vertrag mit der Kundin / dem Kunden aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

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6.1.1.    die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die Kundin / der Kunde zu vertreten hat, faktisch oder rechtlich unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen weiter verzögert wird; 


6.1.2.    die Kundin / der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Kalendertagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;


6.1.3.    berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Kundin / des Kunden bestehen und diese / dieser auf Begehren von PFS weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von PFS eine taugliche Sicherheit leistet.


6.2.    Die Kundin / der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit PFS aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn PFS fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mittels eingeschriebenem Brief, mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Kalendertagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.


6.3.    Eine Stornierung des Auftrags durch die Kundin / den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung von PFS möglich. Ist PFS mit dem Storno einverstanden, hat PFS das Recht, neben den schon erbrachten Leistungen und angelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojekts zu verrechnen. 


6.4.    Die Rechteeinräumung durch PFS an die Kundin / den Kunden erfolgt gemäß Ziffer 9. erst nach vollständiger Bezahlung und Gutschrift des gesamten dafür geschuldeten Entgelts. Soweit die Kundin / der Kunde daher im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrags (gleich aus welchem Grund oder durch wen) dennoch die Einräumung der in Ziffer 9. angeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von PFS erbrachten Leistungen erwerben will, erfordert dies die vollständige Bezahlung und Gutschrift des gesamten dafür vorgesehenen Entgelts (und somit nicht bloß von Teilzahlungen bzw. Bezahlungen einzelner Leistungsphasen).

 

7.    ENTGELT

7.1.    Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von PFS für jede einzelne in den Angebots- und Vertragsunterlagen angeführte (Teil-) Leistung, sobald diese erbracht wurde. PFS ist berechtigt, zur Deckung des eigenen Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 50.000,00 (exkl. USt) oder bei Projekten, die sich über einen Zeitraum von mehr als 3 Kalendermonaten erstrecken, ist PFS berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung des Rechts auf Abrechnung durch PFS gilt nicht als Verzicht auf diese Abrechnungsmodalitäten.


7.2.    Das Entgelt versteht sich als Netto-Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Besteht im Einzelfall keine explizite Vereinbarung, hat PFS für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der (insbesondere urheber- und kennzeichenrechtlichen) Nutzungsrechte Anspruch auf Entgelt in der marktüblichen Höhe.


7.3.    Alle Leistungen von PFS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Ist nichts anderes vereinbart, hat PFS auch Anspruch auf Ersatz allfälliger (Reise)Spesen und Barauslagen.


7.4.    Wenn die Kundin / der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von PFS einseitig ändert oder abbricht, hat sie/er PFS die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Engeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von PFS begründet ist, hat die Kundin / der Kunde PFS darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist PFS bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern von PFS, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt die Kundin / der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an PFS zurückzustellen.


7.5.    Von PFS vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Entgelts sind als unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen.


7.6.    Eine der Kundin / dem Kunden übermittelte Rechnung gilt als genehmigt, wenn und soweit die Kundin / der Kunde nicht binnen zehn Kalendertagen ab dem Datum des Postausgangs bei PFS schriftlich widerspricht.


7.7.    Bei Erteilung eines gemeinsamen Auftrages durch mehrere Kundinnen / Kunden haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von PFS.

 

8.    ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT

8.1.    Das Entgelt ist 14 Tage nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Reisekosten, Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von PFS gelieferten materiellen Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im vollen Eigentum von PFS.


8.2.    Die Kundin / der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. 


8.3.    Bei Zahlungsverzug der Kundin / des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmensgeschäfte geltenden Höhe, mindestens aber in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (beispielsweise gemäß § 1333 ABGB) bleiben davon unberührt. Weiters verpflichtet sich die Kundin / der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, PFS die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 


8.4.    Im Falle des Zahlungsverzuges der Kundin / des Kunden kann PFS sämtliche, im Rahmen anderer mit der Kundin / dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist PFS nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 


8.5.    Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich PFS für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
 

9.    EIGENTUMSRECHT, RECHTEEINRÄUMUNG, RECHTEGARANTIE UND URHEBERRECHTLICHER EIGENTUMSVORBEHALT

9.1.    Alle Leistungen von PFS, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von PFS und können von PFS jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Weiters verbleiben alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen bei PFS bzw. dessen Linzenzgeberinnen und Lizenzgebern. 


9.2.    Die Kundin / der Kunde erwirbt durch Zahlung und Gutschrift des Entgelts das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck, wobei sich der Umfang der Rechteeinräumung (insbesondere in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie in Fragen der Exklusivität) stets aus den konkreten Angebots- und Vertragsunterlagen ergibt. Ist dazu in den Angebots- und Vertragsunterlagen nichts oder nichts anderes vereinbart, gilt die Rechteeinräumung jedenfalls bloß nicht-exklusiv (Werknutzungsbewilligung), örtlich auf Österreich bzw. das Land der Leistungserbringung beschränkt und ansonsten in jenem Ausmaß, damit die Kundin / der Kunde die Leistungen im vertraglich vereinbarten Ausmaß nutzen kann.


9.3.    Sofern und soweit PFS der Kundin / dem Kunden Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von PFS erbrachten Leistungen einräumt, erklärt PFS gegenüber der Kundin / dem Kunden, dass PFS über diese Rechte verfügungsbefugt ist.


9.4.    Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten (gleich welcher Natur) an Leistungen von PFS setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des von PFS dafür in Rechnung gestellten Entgelts sowie Gutschrift auf dem Konto von PFS voraus. Alle Rechteeinräumungen (unabhängig davon, ob diese sich auf urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige, sonderrechtlich geschützte oder nicht geschützte Werke bzw. Leistungen beziehen) durch PFS zugunsten der Kundin / des Kunden auf Basis dieser AGB, der Angebots- und Vertragsunterlagen sowie sonstiger Vereinbarungen zwischen PFS und der Kundin / dem Kunden sind somit erst nach vollständiger Bezahlung und Gutschrift des dafür geschuldeten Entgelts auf dem Konto von PFS wirksam. Nutzt die Kundin / der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von PFS, so beruht diese Nutzung auf einer jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufbaren Rechteüberlassung. Sollte die Kundin / der Kunde, gleich aus welchem Grund, getätigte Zahlungen an PFS rückabwickeln, führt dies zu einem automatischen Widerruf der eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte, ohne dass dies einer gesonderten Benachrichtigung durch PFS an die Kundin / den Kunden bedarf.


9.5.    Durch die in Ziffer 3 ausgeführte Mitwirkung der Kundin / des Kunden an der Erbringung der Leistung werden keinerlei Rechte begründet, die über das im vorstehenden Absatz angeführte Nutzungsrecht hinausgehen. Weitere Rechte der Kundin / des Kunden an den von PFS erbrachten Leistungen müssen explizit und schriftlich im Werkvertrag angeführt sein. 


9.6.    Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von PFS, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die Kundin / den Kunden oder durch für sie / ihn tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PFS und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – der Urheberin / des Urhebers zulässig. Die Herausgabe jeglicher „offener Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. PFS ist daher nicht zu deren Herausgabe verpflichtet. Ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat die Kundin / der Kunde keinen Rechtsanspruch darauf. 


9.7.    Für die Nutzung von Leistungen von PFS, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich oder sonst sonderrechtlich geschützt ist oder nicht – die schriftliche Zustimmung von PFS erforderlich. Dafür steht PFS und der Urheberin / dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Besteht die Leistung aus einem Software-Programm ist der Kundin / dem Kunden die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit über-tragen werden. 


9.8.    Die Kundin / der Kunde haftet PFS für jede widerrechtliche Nutzung der Leistungen von PFS verschuldensunabhängig in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Entgelts. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche von PFS bleiben davon unberührt. 

 

10.    EIGENE NUTZUNG ZU REFERENZZWECKEN UND FÜR EIGENWERBUNG

10.1.    PFS ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der Kundin / des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zur Kundin / zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).


10.2.    Unabhängig der konkreten Rechteeinräumung durch PFS an die Kundin / den Kunden hinsichtlich der Leistungen von PFS ist PFS jedenfalls unwiderruflich berechtigt, diese Leistungen oder Teile/Ausschnitte davon in frei bearbeiteter oder unbearbeiteter Form, zu Zwecken der Eigenbewerbung von PFS, zu Referenzzwecken gegenüber (potentiellen) Kunden von PFS und zum Zweck der Einreichung bei (Preis)Veranstaltungen, Wettbewerben etc. sowie zu Lehr- und Unterrichts-, Fortbildungs- und Seminarzwecken zu nutzen. Dies beinhaltet insbesondere das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Zurverfügungsstellungs-, Vortrag-, Aufführungs- und Vorführungsrecht zu den zuvor beschriebenen Zwecken und umfasst daher insbesondere die Onlinestellung auf den Socialmedia-Accounts (facebook etc.) von PFS, auf den sonstigen von PFS in Anspruch genommenen Online-Mediendienste Dritter (wie etwa Instagram etc.) sowie auf den von PFS betriebenen Websites), die Vorführung mittels MS Powerpoint, Präsentation, Videobeamern und (Computer)Bildschirmen sowie die Herstellung von physischen Werkträgern.

 

11.    GEWÄHRLEISTUNG

11.1.    Die Kundin / Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung/Leistung durch PFS bzw. nach Abnahme gemäß Ziffer 3.5, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.


11.2.    Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht der Kundin / dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch PFS zu. PFS wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei die Kundin / der Kunde PFS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. PFS ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für PFS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen der Kundin / dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es der Kundin / dem Kunden die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.


11.3.    Korrekturen oder Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer oder technischer Mängel, die von PFS zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden von PFS kostenlos durchgeführt. 


11.4.    PFS übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, Hardware und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Insbesondere entfällt jegliche Gewährleistung durch PFS für Leistungen, die durch die Kundin / den Kunden oder von Dritten nachträglich verändert wurden.


11.5.    Die Behebung von Mängeln sowie Hilfestellung, Fehldiagnose und Fehler- und Störungsbeseitigung, für die PFS gem. Ziffer 11.4 keine Gewähr übernimmt, werden von PFS gegen entsprechendes Entgelt durchgeführt. 


11.6.    Es obliegt auch der Kundin / dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. PFS ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. PFS haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber der Kundin / dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von der Kundin / vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.


11.7.    Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber PFS gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Die Kundin / der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen. 

 

12.    HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG

12.1.    In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von PFS und die ihrer Angestellten, Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (nachfolgend zusammen „Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden der Kundin / des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat die/der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von PFS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute. 


12.2.    Jegliche Haftung von PFS für Ansprüche, die auf Grund der von PFS erbrachten Leistung (z.B. Erlebnisräume) gegen die Kundin / den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn PFS ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für PFS nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet PFS nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der Kundin / des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; die Kundin / der Kunde hat PFS diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.


12.3.    Schadensersatzansprüche der Kundin / des Kunden verfallen nach sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von PFS. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.


12.4.    PFS übernimmt keine Gewähr für allfällige Ansprüche Dritter, die sich aus der tatsächlichen Benutzung der von PFS erbrachten/geschaffenen Leistungen/Produkte durch die Kundin / den Kunden oder von dieser / diesem beauftragte Dritte ergeben, die über die in Ziffer 9. und/oder in den Angebots- und Vertragsunterlagen abgegebenen Rechtegarantien hinausgehen.


12.5.    Gleichermaßen übernimmt PFS keine Gewähr für einen bestimmten (Werbe)Erfolg der von PFS erbrachten/geschaffenen Leistungen/Produkte.

 

13.    DATENSCHUTZ, KOMMUNIKATION UND WERBUNG

13.1.    PFS ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend "DSGVO") hinsichtlich aller verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kundin/des Kunden.


13.2.    PFS verarbeitet im Falle einer angestrebten oder tatsächlichen Auftragsbeziehung die personenbezogenen Daten seiner (potentiellen) Kundinnen und Kunden ausschließlich für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Vertragserfüllung und im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (nachfolgend "DSG"). Soweit PFS personenbezogene Daten seiner (potentiellen) Kundinnen und Kunden zu Marketingzwecken verarbeitet, erfolgt dies im Einzelfall entweder auf Basis berechtigter Interessen von PFS oder auf Basis der (jederzeit widerrufbaren) Einwilligung der Kundinnen und Kunden. Nähere Informationen zum Datenschutz enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.playfulsolutions.net/datenschutz/


13.3.    PFS verpflichtet sich und seine Angestellten, Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG. 


13.4.    PFS verwendet zur Sicherung der verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kunden unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Datenverarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung gemäß den Vorgaben der DSGVO und des DSG erfolgt.


13.5.    Die Kundin / Der Kunde ist in Kenntnis der Verpflichtungen, die sich aus der DSGVO ergeben, und verpflichtet sich zur Einhaltung derselben sowie sämtlicher sonstiger Bestimmungen zum Datenschutz und wird die darin jeweils vorgesehenen Maßnahmen zum Datenschutz setzen.


13.6.    Der Kunde / Die Kundin ist mit der Zusendung der Rechnung per E-Mail einverstanden.


13.7.    Mangels anderslautender Vereinbarung erfolgt die Kommunikation zwischen PFS und der Kundin / dem Kunden an die gegenseitig benannten Kontaktpersonen in Form von E-Mail Nachrichten. Inhalte von Telefongesprächen werden unverzüglich dokumentiert.


13.8.    In aufrechter Geschäftsbeziehung wird PFS die Kundin / den Kunden zeitweise Informationen über (mit den von der Kundin / dem Kunden beauftragten Leistungen ähnliche) Dienstleistungen/Produkte von PFS sowie (Marketing)Veranstaltungen von PFS mittels elektronischer Nachrichten (einschließlich E-Mail) gemäß § 107 Abs 3 TKG zusenden. wobei es der Kundin / dem Kunden jederzeit, freisteht, solchen Zusendungen kostenfrei und ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

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14.    VERTRAULICHKEIT UND LOYALITÄT

14.1.    Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen der vereinbarten Leistungen erlangen, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem vereinbarten Leistungsumfang zu verwenden. Dies bedeutet insbesondere, diese Informationen ohne explizite Zustimmung der Auftraggeberin weder an unberechtigte Dritte weiterzugeben noch in anderer Form unberechtigten Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff unberechtigter Dritter auf diese Informationen zu vermeiden.


14.2.    Vertrauliche Informationen werden nur an jene berechtigten Personen weitergegeben, die diese aufgrund ihrer Tätigkeit für den vereinbarten Leistungsumfang erhalten müssen. Als berechtigte Personen kommen (nur) Angestellte oder (Sub-)Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer infrage, die diesen Vertraulichkeitsbestimmungen unterliegen oder eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet haben. Der Kunde / die Kundin haftet PFS gegenüber für allfällige Vermögens- oder sonstige Schäden gem. UWG, die durch Nicht-Einhaltung dieser Bestimmung verursacht wurden. 


14.3.    Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Angestellten, (Sub-)Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Leistung gearbeitet haben, während der Dauer und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, dem anderen Vertragspartner pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes der abgeworbenen Person zu zahlen.
 

15.    ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

15.1.    Erfüllungsort ist der Firmensitz von PFS in Wien. Bei Versand geht die Gefahr auf die Kundin / den Kunden über, sobald PFS die Ware dem (von PFS oder der Kundin / dem Kunden) gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.


15.2.    Als Gerichtsstand für alle sich zwischen PFS und der Kundin / dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, einschließlich jener über dessen Gültigkeit, Erfüllung, Verletzung, Auflösung und deren Folgen wird ausschließlich das für den Firmensitz von PFS sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.


15.3.    Es gilt, unter Ausschluss des Gesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) sowie der Verweisungsnormen des österreichischen Rechts und des UN-Kaufrechts, österreichisches Recht.
 

16.    SONSTIGES

16.1.    Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


16.2.    Sollten PFS und die Kundin / der Kunde vor Vereinbarung dieser AGB und/oder der Angebots- und Vertragsunterlagen ein gesondertes Non-Disclosure-Agreement (nachfolgend „NDA“) vereinbart haben, gilt dieses mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ergänzend zu diesen AGB sowie den Angebots- und Vertragsunterlagen.


16.3.    Durch die Vereinbarung dieser AGB und/oder der Angebots- und Vertragsunterlagen wird kein Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis zwischen PFS und der Kundin / dem Kunden begründet.


16.4.    Erklärungen von PFS an die Kundin / den Kunden gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Erteilung des Auftrags an die von der Kundin / dem Kunden bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Kontaktperson/(E-Mail) Adresse versandt werden.


16.5.    Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesen AGB.

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